14. Oktober 2022
Für die Windenergie gelten seit dem 13. Oktober 2022 weitere gesetzliche Sonderregelungen. Diese sollen das Repowering sowie die Errichtung und den Betrieb neuer Windenergieanlagen erleichtern. Das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Oktober 2022 wurde am 12. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet; einen Tag später ist es in Kraft getreten. Damit hat der Bundesgesetzgeber nach dem im Sommer 2022 verabschiedeten Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land ein weiteres deutliches Signal zugunsten der Windenergie gesetzt.
Das neue Gesetz bringt unter anderem beim Immissionsschutz Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen für Windenergieanlagen:
- Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird der Anlagentyp gewechselt, müssen inhaltliche Anforderungen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann geprüft werden, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können.
- Sofern die Leistung einer Windenergieanlage ohne bauliche Veränderungen und ohne Änderung der Betriebszeiten erhöht wird, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. Ausnahmen zu den Vorschriften über nächtliche Geräuschwerte und Schattenwurf sind möglich, wenn eine Alarm- oder Notfallstufe i.S.d. Verordnung (EU) 2017/1938 vorliegt. Diese Ausnahmeregelung ist aber zeitlich begrenzt; bereits am 16. April 2023 tritt sie außer Kraft.