Das Bundesministerium der Justiz plant, mit seinem Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitswertes der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ vom 6. März 2024 eine Spezialzuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen einzuführen. Unabhängig vom Streitwert sollen die Landgerichte für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Auftrage oder Konzessionen zuständig sein, auf die das EU-Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB keine Anwendung findet. Dies umfasst zum einen den Primärrechtsschutz für alle Aufträge und Konzessionen, deren Auftragswert unterhalb der geltenden EU-Schwellenwerte liegt. Zum anderen wären die Landgerichte für sämtliche Schadensersatzklagen zuständig, und zwar unabhängig davon, ob sie Vergaben im Ober- oder Unterschwellenbereich betreffen.
Für den Primärrechtsschutz im Oberschwellenbereich nach den §§ 155 ff. GWB wird es hingegen keine Änderungen geben: es bleibt bei der Zuständigkeit der Vergabekammern in der ersten und der Oberlandesgerichte in der zweiten Instanz.
Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf vor, dass für Streitigkeiten über solche Vergaben eine oder mehrere Zivilkammern bei den Landgerichten gebildet werden sollen. Eine solche Spezialisierung der Landgerichte ist zu begrüßen. Denn die regelmäßige Befassung der neu gebildeten Kammern mit vergaberechtlichen Fragestellungen dürfte zu einer qualitativen Verbesserung der Rechtsprechung führen.
Dr. Pascale Liebschwager, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, p.liebschwager@aln-partner.de