BGH, Urteil vom 26.10.2023 – VII ZR 25/23
Beauftragt ein Verbraucher den Auftragnehmer nacheinander mit Einzelgewerken, stellt dies selbst dann keinen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i Abs. 1 BGB dar, wenn es sich bei dem Bauvorhaben um den Bau eines neuen Gebäudes handelt und der Auftragnehmer mit 80 % der für den Neubau erforderlichen Gewerke beauftragt ist. Insofern findet keine Gesamtschau, sondern eine Einzelbewertung statt. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer für die Einzelverträge Bauhandwerkersicherheiten verlangen kann.
Der BGH führt aus, dass auch die schrittweise Beauftragung von Einzelgewerke, die für den Neubau erforderlich sind, keine andere Beurteilung zulasse. Denn jeder Vertrag ist einzeln zu bewerten. Aus den jeweiligen Einzelverträgen wird der Auftragnehmer aber nicht – wie von § 650 i Abs. 1 BGB vorausgesetzt – „zum Bau eines neuen Gebäudes“ im Gesamten verpflichtet, sondern jeweils zur Ausführung von Einzelgewerken. Eine Gesamtschau findet insofern ebenso wenig statt wie eine Rückwirkung des zuletzt geschlossenen Vertrages auf die zuvor geschlossenen. Dies gebieten, so der BGH, die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Vertrauensschutz.
Der BGH schreibt damit seine Rechtsprechung fort. Mit Urteil vom 16.03.2023 hatte er bereits entschieden, dass es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, wenn ein Verbraucher einen Auftragnehmer mit einem Einzelgewerk für den Neubau eines Gebäudes beauftragt. Gleiches gilt nach der neuen Entscheidung des BGH vom 26.10.2023, wenn der Verbraucher den Auftragnehmer sogar mit einem Großteil der Einzelgewerke für einen Neubau schrittweise beauftragt. Folglich ist keine andere Bewertung für den Fall zu erwarten, dass der Verbraucher einen Auftragnehmer mit allen für einen Neubau erforderlichen Gewerken nacheinander beauftragt. Es wird auch hier eine Einzelbewertung maßgeblich sein.
Jana Kandzia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, j.kandzia@aln-partner.de